Statuten des Kavallerie-Reitvereins Bolligen und Umgebung

gegründet 1896


I Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

Art. 1 Unter dem Namen „Kavallerie-Reitverein Bolligen“ besteht, mit Sitz in Bolligen, ein selbständiger, dem

Zentralschweizerischen Kavallerie- und Pferdesportverband angeschlossener Reitverein. Er bezweckt folgendes:

 

a) Die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder und ihren Pferden.
b) Die Förderung des Breitensports in allen Sparten.
c) Die Unterstützung aller Bestrebungen, welche dem Reitsport dienen.
d) Die Veranstaltung von Wettkämpfen.
e) Die Erhaltung einer guten Kameradschaft, eines gesunden Reitergeistes und guten Einvernehmens mit der nichtreitenden Bevölkerung.
f) Aktive Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen und Verbänden.

 

 

II Mitgliedschaft

 

Art. 2 Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitglieder ab 16 Jahren
b) Juniorenmitglieder bis 16 Jahren
c) Passivmitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Freimitglieder

 

Art. 3 Die Aufnahme der Mitglieder:

 

a+b) Für Aktiv- und Juniorenmitglieder: auf schriftliche Anmeldung beim Vorstand mit nachträglicher Aufnahme durch die GV.

c) Für Passivmitglieder: Als solche können Freunde und Gönner des Vereins aufgenommen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.

d) Ehrenmitglieder sind Aktiv- oder Passivmitglieder oder aussenstehende Personen, die in Anerkennung der geleisteten Dienste für den Verein von zwei Drittel der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden.

e) Zu Freimitglieder können Aktiv- und Passivmitglieder nach 25 Jahren Mitgliedschaft von zwei Drittel der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden.

Alle Aktiv- und Passivmitglieder verpflichten sich zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages, über dessen Höhe an der GV bestimmt wird. Für Juniorenmitglieder kann ein Beitrag an der GV beschlossen werden.

 

Die Mitglieder werden darauf aufmerksam gemacht eine Versicherung abzuschliessen, welche Reitunfälle und Sachschäden gegenüber Dritten übernimmt. Der Verein übernimmt keine Haftung gegenüber den Mitgliedern.

 

 

III Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 4 Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch den Tod des Mitglieds.

b) Durch Austritt aus dem Verein, der nur auf Schluss des Vereinsjahres zulässig ist. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

c) Durch Ausschluss. Auf Antrag des Vorstandes kann die GV Mitglieder, die den Statuten zuwiderhandeln, den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten die Interessen des Vereins schädigen, vom Verein ausschliessen. Der Ausschluss der Mitglieder verlangt eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 5 Stimmberechtigt sind Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder. Die an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind ohne Rücksicht auf ihre Zahl beschlussfähig. Jeder Beschluss kommt durch das einfache Mehr der Stimmen zustande, ausser den in Art. 2,3,4 und 9 vorgesehenen Fällen. Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, darf kein Beschluss gefasst werden.

Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, insofern es von der Mehrheit der Stimmberechtigten nicht anders verlangt wird. Der Vorstand und die zwei Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwählbarkeit ist möglich.

 

Art. 6 Die Vereinskasse wird aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen, deren Höhe jeweils von der GV für das laufende Jahr festgesetzt wird, sowie aus Überschüssen der Veranstaltungen gespiesen.

Ehren- und Freimitglieder, sowie der Vorstand sind beitragsfrei.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Über dieses führt der Kassier Rechnung. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung und legen sie der GV zur Genehmigung vor.

 

                  

IV Organisation des Vereins

 

Art. 7 Der Verein wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus 5 Personen mit den folgenden Funktionen:

 

a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Administration (Sekretär)
d) Finanzen (Kassier)
e) Sportchef

 

Alle Ämter sind ehrenamtlich. Über eine allfällige Arbeitsentschädigung kann die GV bestimmen.

 

Der Vorstand leitet die allgemeinen Vereinsangelegenheiten und erledigt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht zu den Befugnissen der GV gehören, und bereitet diejenigen vor, worüber die GV zu beschliessen hat.

 
Es besteht ihm besonders folgende Obliegenheiten zu:
a) Vollzug der Beschlüsse der GV.
b) Einforderung der Jahresbeiträge.
c) Führung der Mitgliederverzeichnisse.
d) Besorgung der Korrespondenzen.
e) Aufstellung der Programme und Abrechnungen.
f) Entgegennahme der Anmeldung neuer Mitglieder.
g) Berichterstattung an die GV über Geschäftsleitung und Jahrestätigkeit.

 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die Geschäftsleitung besteht aus Präsident, Sekretär und Kassier. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit dem Sekretär oder Kassier. Der Vorstand verfügt über einen Kredit von Fr. 3000.—pro Geschäft (dieser Betrag wird jährlich dem Jahresindex angepasst).

 

                                

V Generalversammlung

 

Art. 8 Der Verein hält alljährlich, in der Regel im November, eine ordentliche Generalversammlung ab. Diese und eventuelle ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand, oder wenn ein

Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen, einberufen. Die Einladung zur ordentlichen GV hat drei Wochen vor Abhaltung schriftlich zu erfolgen.

Die GV fasst Beschluss über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden. Anträge der Mitglieder an die GV sind bis spätestens 30. September schriftlich an den Präsidenten zu richten. Der GV kommen unter anderem folgende Befugnisse zu:

 

a) Wahl des Stimmenzählers
b) Genehmigung des Protokolls der letzten GV und des Jahresberichtes
c) Genehmigung der Jahresrechnung und eines eventuellen Budgets
d) Festsetzung der Jahresbeiträge
e) Mutationen / Wahlen
f) Ernennungen von Ehren- und Freimitgliedern auf Antrag des Vorstandes
g) Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes
h) Jahresprogramm
i) Statutenrevision
j) Auflösung des Vereins
k) Anschluss an andere Vereinigungen

 

 

Art. 9 Statutenrevisionen können von der GV mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sofern die Statutenrevision traktandiert wurde. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder und davon die Zustimmung von vier Fünfteln.

 

  

VI Schlussbestimmungen

 

Art. 10  Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen durch einen zu wählenden Ausschuss für zwei Jahre zu verwalten. Bildet sich in dieser Zeit kein neuer Verein, dessen Zweck dem Art. 1 entspricht und dem das Vermögen ausgehändigt werden kann, so wird dieses in eine Stiftung für reitsportliche Interessen überführt.

 

Die vorliegenden Statuten sind geschlechtsneutral abgefasst.

 

Die vorliegenden, revidierten und durch die GV vom 15. November 2025 genehmigten Statuten treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 13. November 1999.

 

 

Bolligen, den 15. November 2025

 

 

Kavallerie-Reitverein Bolligen und Umgebung

 

 

Die Präsidentin:                                                         Die Sekretärin:

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Nathalie Dellasanta                                                   Florentina Rossi