Statuten des Kavallerie-Reitvereins Bolligen und Umgebung
gegründet 1896
I Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1 Unter dem Namen „Kavallerie-Reitverein Bolligen“ besteht, mit Sitz in Bolligen, ein selbständiger, dem
Zentralschweizerischen Kavallerie- und Pferdesportverband angeschlossener Reitverein. Er bezweckt folgendes:
II Mitgliedschaft
Art. 3 Die Aufnahme der Mitglieder:
a+b) Für Aktiv- und Juniorenmitglieder: auf schriftliche Anmeldung beim Vorstand mit nachträglicher Aufnahme durch die GV.
c) Für Passivmitglieder: Als solche können Freunde und Gönner des Vereins aufgenommen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
d) Ehrenmitglieder sind Aktiv- oder Passivmitglieder oder aussenstehende Personen, die in Anerkennung der geleisteten Dienste für den Verein von zwei Drittel der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden.
e) Zu Freimitglieder können Aktiv- und Passivmitglieder nach 25 Jahren Mitgliedschaft von zwei Drittel der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden.
Alle Aktiv- und Passivmitglieder verpflichten sich zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages, über dessen Höhe an der GV bestimmt wird. Für Juniorenmitglieder kann ein Beitrag an der GV beschlossen werden.
Die Mitglieder werden darauf aufmerksam gemacht eine Versicherung abzuschliessen, welche Reitunfälle und Sachschäden gegenüber Dritten übernimmt. Der Verein übernimmt keine Haftung gegenüber den Mitgliedern.
III Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch den Tod des Mitglieds.
b) Durch Austritt aus dem Verein, der nur auf Schluss des Vereinsjahres zulässig ist. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
c) Durch Ausschluss. Auf Antrag des Vorstandes kann die GV Mitglieder, die den Statuten zuwiderhandeln, den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten die Interessen des Vereins schädigen, vom Verein ausschliessen. Der Ausschluss der Mitglieder verlangt eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 5 Stimmberechtigt sind Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder. Die an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind ohne Rücksicht auf ihre Zahl beschlussfähig. Jeder Beschluss kommt durch das einfache Mehr der Stimmen zustande, ausser den in Art. 2,3,4 und 9 vorgesehenen Fällen. Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, darf kein Beschluss gefasst werden.
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, insofern es von der Mehrheit der Stimmberechtigten nicht anders verlangt wird. Der Vorstand und die zwei Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwählbarkeit ist möglich.
Art. 6 Die Vereinskasse wird aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen, deren Höhe jeweils von der GV für das laufende Jahr festgesetzt wird, sowie aus Überschüssen der Veranstaltungen gespiesen.
Ehren- und Freimitglieder, sowie der Vorstand sind beitragsfrei.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Über dieses führt der Kassier Rechnung. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung und legen sie der GV zur Genehmigung vor.
IV Organisation des Vereins
Art. 7 Der Verein wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus 5 Personen mit den folgenden Funktionen:
Alle Ämter sind ehrenamtlich. Über eine allfällige Arbeitsentschädigung kann die GV bestimmen.
Der Vorstand leitet die allgemeinen Vereinsangelegenheiten und erledigt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht zu den Befugnissen der GV gehören, und bereitet diejenigen vor, worüber die GV zu beschliessen hat.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die Geschäftsleitung besteht aus Präsident, Sekretär und Kassier. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit dem Sekretär oder Kassier. Der Vorstand verfügt über einen Kredit von Fr. 3000.—pro Geschäft (dieser Betrag wird jährlich dem Jahresindex angepasst).
V Generalversammlung
Art. 8 Der Verein hält alljährlich, in der Regel im November, eine ordentliche Generalversammlung ab. Diese und eventuelle ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand, oder wenn ein
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen, einberufen. Die Einladung zur ordentlichen GV hat drei Wochen vor Abhaltung schriftlich zu erfolgen.
Die GV fasst Beschluss über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden. Anträge der Mitglieder an die GV sind bis spätestens 30. September schriftlich an den Präsidenten zu richten. Der GV kommen unter anderem folgende Befugnisse zu:
Art. 9 Statutenrevisionen können von der GV mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sofern die Statutenrevision traktandiert wurde. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder und davon die Zustimmung von vier Fünfteln.
VI Schlussbestimmungen
Art. 10 Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen durch einen zu wählenden Ausschuss für zwei Jahre zu verwalten. Bildet sich in dieser Zeit kein neuer Verein, dessen Zweck dem Art. 1 entspricht und dem das Vermögen ausgehändigt werden kann, so wird dieses in eine Stiftung für reitsportliche Interessen überführt.
Die vorliegenden Statuten sind geschlechtsneutral abgefasst.
Die vorliegenden, revidierten und durch die GV vom 15. November 2025 genehmigten Statuten treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 13. November 1999.
Bolligen, den 15. November 2025
Kavallerie-Reitverein Bolligen und Umgebung
Die Präsidentin: Die Sekretärin:
Nathalie Dellasanta Florentina Rossi